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Domainwahl der rechtsberatenden Berufe (2)

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Rechtliche Beschränkungen der Domainwahl

Grundsätzlich gilt bei der Domainauswahl das Prioritätsprinzip (first come, first served).  Dabei sind aber auch die Besonderheiten des Namens-, Marken-, Wettbewerbs- und Berufsrechts zu beachten. Namens- und Markenrecht spielen für die Domainwahl der Rechtsanwälte in der Praxis aber kaum eine Rolle und sollen deswegen hier beiseite gelassen werden.

Was sich in der anwaltlichen Praxis aus werbetechnischen Überlegungen längst durchgesetzt hatte[1], nämlich das Hinzufügen des Ortnamens zur Berufsbezeichnung, wurde schließlich auch durch die Rechtsprechung im letzten Jahr abgesegnet.. Das OLG Hamm revidierte eine frühere Entscheidung und billigte einen in der Praxis längst etablierten Trend mit dem Urteil vom 19.06.2008[2], in dem es die Domainbezeichnung anwaltskanzlei-ort.de als durchaus zulässig und nicht unlauter i.S. des § 3 UWG befand. Auch eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung an dem betreffenden Ort sei darin nicht zu erkennen.

Wie sehr sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren geändert hat zeigt auch der Fall der Domainbezeichnung rechtsanwaelte-dachau.de. Das OLG München[3] befand diese Bezeichnung noch in der Entscheidung vom 18. April 2002 “wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG als unzulässig, da der Eindruck erweckt werde,  einen Zugang zu allen oder den meisten Rechtsanwälten in Dachau zu ermöglichen”. Dabei hatte der gleiche Senat des OLG München am Urteil vom 10.5.2001[4] im Falle einer Partnerschaft von Rechtsanwälten in Kempten entschieden, dass die Domainbezeichnung “rechtsanwalt-kempten.de” zulässig sei (nachdem das LG Kempten sowohl die Bezeichnungen “rechtsanwalt-kempten.de” als auch “rechtsanwaelte-kempten.de” als unzulässig befunden hatte.  Warum der Singular für eine Mehrzahl von Rechtsanwälten zulässig sein sollte, der Plural dagegen nicht, wird das OLG München wohl nicht mehr erklären müssen, denn die Rechtsanwälte haben in der Zwischenzeit ganz einfach Fakten geschaffen: Die Mehrheit der Domainnamen “rechtsanwaelte-stadt.de” sind für fast alle größeren Städte Deutschland inzwischen in Händen von lokalen Anwaltskanzleien, so z.B. auch die Domainbezeichnung “rechtsanwaelte-muenchen.de”. Und der Domainname “rechtsanwaelte-kempten.de” wird inzwischen auf die Domain “rechtsanwalt-kempten.de” umgeleitet und gehört – m.E. zurecht – derselben Partnerschaft von Rechtsanwälten, die 2001 noch mit der Singular-Version “rechtsanwalt-kempten.de” vorlieb nehmen musste.  
Im Nachhinein kann man dem Kollegen RA Daniel Dingeldey mit seinem Kommentar vom 13.8.2002[5] nur Beifall und Bewunderung zollen, wie weitsichtig und antizipierend er damals die Lage bereits eingeschätzt hat. Und dabei hat er sich lediglich auf die bahnbrechende Entscheidung des BGH vom 17.05.2001[6] zu generischen Domains (Gattungsbegriffen) berufen, als dieser die generische Domain “mitwohnzentrale.de” für nicht wettbewerbswidrig hielt und dabei Gattungsbegriffe im Allgemeinen für zulässig erklärte. Damit holte der BHG nur nach, was im dem weiter entwickelten Domainwesen im angloamerikanischen Rechtsbereich längst gängige Praxis war.
 
Das Standesrecht der Rechtsanwälte (Berufsordnung) enthält keine speziellen Anforderungen zur Domainwahl. In § 6 BORA zur Werbung wird lediglich festgestellt, dass der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und Person nur sachlich und berufsbezigen informieren darf und er nicht daran mitwirken darf, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
 
Fazit

Generische Domains sind auch für Rechtsanwälte in der Zwischenzeit das Maß aller Dinge bei der Domainwahl geworden. Niemand sucht per Suchmaschine einen “Rechtsanwalt Meier”, wenn er ihn nicht bereits kennt. Dagegen werden häufig generische Begriffe, wie z.B. Rechtsanwalt, Anwalt, Anwaltskanzlei kombiniert mit einem bestimmten Ort gesucht. Auch andere Gattungsbegriffe, wie Rechtsberatung, Bankrecht, Markenrecht u.a. sowie offizielle und umgangsprachliche Fachbezeichnungen, wie Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, E-Anwalt oder Strafverteidiger führen immer öfter zu Webauftritten von Anwaltskanzleien und können von potenziellen Mandanten leicht gefunden werden. Das Internet ist für die Mandantenakquisition nicht mehr wegzudenken



[1]Alle Domain-Kombinationen aus Berufbezeichnung und Ort waren für alle größere Städte seit Jahren längst vergeben und teilweise auch schon für den Webauftritt von Anwälten genutzt
[2] http://www.aufrecht.de/index.php?id=5826
[3] OLG München, Urteil vom 18.4.2002 Az.: 29 U 1573/02
[4] OLG München, Urteil vom 10.5.2001 Az.: 29 U 1594/01
 

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